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Satzung des „Dartclub Outsider´s“ e.V. § 1 Name , Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Dartclub Outsider´s“ e.V. (2) Er hat seinen Sitz in Osnabrück und ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Pflege ,Organisation und Verbreitung des Dartsports. (2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhalten von Wettkampf- und Freundschaftsspielen. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral (4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (9) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an die Osnabrücker Werkstätten gGmbh die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 3 Vereinsämter (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden. (2) Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (3) Juristische Personen sind nur als fördernde Mitglieder zugelassen. (4) Fördernde Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. (5) Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. (6) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an (7) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. (8) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben. (9) Die Ablehnung des Vorstand ist nicht anfechtbar. (10) Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und eines Exemplars der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Satzung wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds (1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu waren, bei der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuwirken, seine Anordnungen zu befolgen. (2) Alle Mitglieder haben sich so zu verhalten dass das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit, und insbesondere das Ansehen des Dartsports keinen Schaden erleidet.
§ 6 Mitgliedsbetrag (1) Es ist ein Mitgliedsbetrag zu entrichten. (2) Die Höhe des Mitgliedsbetrag beschließt die Mitgliederversammlung. (3) Der Betrag ist monatlich im voraus zu entrichten und für den Eintrittsmonat in voller Höhe fällig. (4) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag mit besonderem Grund ermäßigen oder auf null herabsetzen
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt a) Tod b) Austritt (§ 8) c) Ausschluss (§9)
§ 8 Austritt eines Mitglieds (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche nur zum Ende des Kalendervierteljahres möglich. (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. (4) Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiges Absenden an ein Vorstandsmitglied ausreichend. (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben, verloren. (6) Erstattungsansprüche gleich welcher Art können nicht erhoben werden.
§ 9 Ausschluss eines Mitglieds (1) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss eines Mitglieds beendet werden. (2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig; insbesondere jedoch bei Verstoß gegen §5 Satz1 bzw. Satz 2 . (3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. (4) Ist ein Mitglied des Vorstands Gegenstand des Ausschlussbegehrens, so ist der Vorstand verpflichtet , auf Antrag von mindestens ein Drittel der Mitgliedschaft eine Mitgliederversammlung einzuberufen. (5) Der Ausschluss ist unmittelbar nach Beschlussfassung wirksam. (6) Der Ausschluss soll dem Betroffenen durch dem Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden; jedoch bleibt die Bestimmung des §9 Satz 5 hiervon unberührt. (7) Bei nicht Zahlung von 3 Monatsbeiträgen kann ein Mitglied nach vorheriger Mahnung ausgeschlossen werden.
§ 10 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand (§§11 bis 14) b) die Mitgliederversammlung(§§ 15 bis 18)
§ 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand(i. S. § 26 BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. (2) Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein alleine, die übrigen zu zweit. Der Kassierer hat zusätzlich die Vollmacht den Verein gegenüber der Bank alleine zu vertreten - Geldbeträge über 150,-€ sind genehmigungspflichtig - Der aktuelle Kontostand ist monatlich nachzuweisen. (3) Der Vorstand wird durch der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl für die Dauer von zwei Jahren bestellt. (4) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
§ 11a Vorzeitige Abberufung des Vorstandes (1) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds ist aus wichtigem Grund zulässig; insbesondere bei Verstoß gegen § 5 Satz 1 (2) Über die vorzeitige Abberufung entscheidet die Mitgliederversammlung. a) bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitglied auf Antrag des Vorstands b) bei vorzeitiger Abberufung des gesamten Vorstandes auf Antrag von mindestens 30% der Mitgliedschaft. (3) Der Antrag nach Satz 2a) ist dem abzuberufenden Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen; der Antrag nach Satz 2b) ist dem abzuberufenden Vorstand unverzüglich zuzuleiten. (4) Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des abzuberufenden Vorstandsmitglieds ist in der über die vorzeitige Abberufung entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. (5) Die vorzeitige Abberufung wird unverzüglich nach Beschlussfassung wirksam (6) Die vorzeitige Abberufung soll dem betroffenen Vorstandsmitglied, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war , unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden; jedoch bleibt die Bestimmung des § 11a Satz 5 hiervon unberührt.
§ 12 Beschränkung des Vorstands (1) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt(§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), das zu Erwerb oder Verkauf, zu Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. (2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. (3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens b) einmal Jährlich, oder c) bei Ausscheiden oder zur Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds binnen 8 Wochen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn a) die einfache Mehrheit des Vorstandes oder b) 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. (3) Der Vorstand hat nach §14 Satz 1b) zu berufenden Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Entlastung seitens der Mitgliederversammlung zu beantragen.
§ 15 Form der Berufung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. (2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand einberufen werden. (3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. (4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung an das Mitglied oder dessen Teamcaptain. (5) Der Teamcaptain ist für die unverzügliche Weiterleitung an das Mitglied verantwortlich.
§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung , sowohl ordentliche wie auch außerordentliche Mitgliederversammlung. (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §19 Satz 1 dieser Satzung V. m. § 41 BGB ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. (3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufende Mitgliederversammlung nach Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. (4) Die einzuberufende Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Termin zu erfolgen. (5) Diese neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (6) Die Einladung zu der in Satz 5 bezeichneten Mitgliederversammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. (7) Alle aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt und können auch in den Vorstand gewählt werden.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied ist schriftlich und in geheimer Wahl abzustimmen (2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. (3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (5) Zur Änderung des Zweckes des Vereins gemäß § 2 ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. (6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §19 Satz 1 i. V. m. §41 BGB ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 18 Beurkundung der Mitgliederversammlung (1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen (2) Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. (3) Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. (4) Eine Niederschrift der Mitgliederversammlung ist jedem Teamcaptain bis spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen.
§ 19 Kassenprüfung (1) Im Anschluss an jede Vorstandswahl wird ein Kassenprüfer gewählt (2) Der Kassenprüfer soll jährlich eine Kassenprüfung durchführen und der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes seinen Bericht vorlegen. (3) Der Kassenprüfer wird für die Dauer eines Jahres gewählt und darf nicht Mitglied des Vorstands sein. (4) Der Kassenprüfer und der Kassierer dürfen in keinem verwandtschaftlichen oder eheähnlichen Verhältnis zueinander stehen.
§ 20 Auflösung des Vereins (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich (4) Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidatoren (§§47 ff. BGB) (5) Ende der Satzung
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